Für den Anschluss
an die öffentlichen Entwässerungsanlagen und deren Benutzung
sind sogenannte Herstellungs-Beiträge und Benutzungs-Gebühren
zu entrichten.
Die Herstellungsbeiträge dienen zur Deckung des
Investitionsaufwandes des ABV für die Herstellung der gesamten
Entwässerungseinrichtung, d.h. für den Bau der Kanäle (Haupt-
und Nebensammler und Kanäle zur Kläranlage), der Grundstücksanschlüsse
(im öffentlichen Bereich) und der Kläranlage.
Diese gesamten Investitionskosten werden zusammen mit den
geschätzten Investitionskosten, die in einem überschaubaren
künftigen Zeitraum noch anfallen (z.B. Kosten für
Erschließung neuer Baugebiete), im Rahmen einer sog.
"Globalberechnung" auf die vorhandenen (erschlossenen)
Grundstücksflächen und Geschossflächen sowie den künftigen
Flächen verteilt. Hierdurch werden die Beitragssätze je m²
Grundstücks- bzw. Geschossfläche ermittelt, die dann in der
Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) festgelegt werden.
Wird nun ein bisher unbebaubares Grundstück bebaubar (z.B.
durch Baulandumlegung) und durch einen Kanal erschlossen, fallen
für dieses Grundstück Herstellungsbeiträge an. Diese
berechnen sich nach der tatsächlichen Grundstücksfläche und
der sog. tatsächlichen Geschossfläche. Da bei
unbebauten Grundstücken noch keine Geschossfläche vorhanden
ist, wird hier vorerst
ein
Viertel der Grundstücksfläche (als fiktive
Geschossfläche) veranlagt.
Wird ein Grundstück bebaut, wird nach der Bezugsfertigkeit die
tatsächliche Geschossfläche ermittelt und die Differenz zu den
Beiträgen für das unbebaute Grundstück nachveranlagt.
Das Gleiche gilt, wenn auf einem bebauten Grundstück
nachträglich die Geschossfläche vergrößert wird (z.B. durch
Anbau, Dachgeschossausbau usw.) oder sich aus irgendwelchen
Gründen die Grundstücksfläche vergrößert.
Derartige Veränderungen (Fertigstellung von Neubauten, An- bzw.
Erweiterungsbauten oder Dachgeschossausbauten oder
Grundstücksflächenvergrößerungen) sind dem ABV unverzüglich
zu
melden.
Die Geschossfläche für bebaute Grundstücke ermittelt sich
nach
§
5 der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS).
Zu beachten ist hierbei, dass der Begriff
"Geschossfläche" nicht immer dasselbe ist; so wird
z.B. die Geschossfläche im Baurecht teilweise anders ermittelt
als im Abgabenrecht. Auch die sogenannte "Wohnfläche"
hat nichts mit der Geschossfläche zu tun.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der einmalige
Herstellungsbeitrag vorteilsbezogen ist, d.h. er ist auch dann
zu entrichten, wenn die öffentliche Entwässerungsanlage (noch)
nicht benutzt wird, im Gegensatz zur laufenden
Benutzungsgebühr, welche nur bei tatsächlicher Benutzung
anfällt.
Die aktuellen Beitragssätze je m² Grundstücksfläche
bzw. Geschossfläche entnehmen Sie bitte der Rubrik
Aktuelles
bzw. dem
§
6 der BGS-EWS.
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Mehr zu den laufenden Benutzungsgebühren finden Sie hier. |
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